{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-72_2022-01-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164275&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "96f45cdcbb2fc3a8532011762684d44a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.01.2022 SCBES.2021.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Einsichtnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:57", "Checksum": "1430ea97da425dc6a72cd9de1050aea3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.01.2022 SCBES.2021.72\nRegeste:\nVerweigerung der Einsichtnahme\n\nII.\n1. Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.\nAufgrund der sich teilweise widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes kann nicht gesagt werden, ob vorliegend tatsächlich eine Verweigerung des Einsichtsrechts vorlag oder ob der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter des Betreibungsamtes in kommunikativer Hinsicht lediglich keine Einigung zum weiteren Vorgehen erzielen konnten. Diese Frage kann denn auch offenbleiben, da dem Beschwerdeführer mit Zustellung des Betreibungsregisterauszuges des Schuldners im vorliegenden Verfahren die entsprechende Einsicht gewährt wurde. Falls der Gläubiger eine weitergehende Einsicht in die Betreibungsunterlagen des Schuldners wünscht, so hat er gegenüber dem Betreibungsamt darzulegen, inwiefern ihm die Angaben des detaillierten Auszuges kein genügendes Bild über die Kreditwürdigkeit oder die Erfolgsaussichten einer Betreibung geben sollten (vgl. BGE 135 III 503 E. 3.5.2).\nIn grundsätzlicher Hinsicht bleibt schliesslich festzuhalten, dass es im Gesetz keine Vorschrift gibt, die eine Betreibungsregisterauskunft am Schalter des Betreibungsamtes untersagen würde. Schlussendlich bleibt es aber dem jeweiligen Betreibungsamt überlassen, in welcher Form es die Betreibungsregisterauskünfte erteilen will. Mit den vom Betreibungsamt genannten Formen der Einsichtnahme – per Post oder über die Plattform my.so.ch sowie per E-Mail über die Amtsadresse des Betreibungsamtes ba.og@fd.so.ch – liegen grundsätzlich genügend gängige Einsichtsmöglichkeiten vor. Von einer grundsätzlichen Verweigerung des Einsichtsrechts kann demnach nicht gesprochen werden, wenn das Betreibungsamt den Beschwerdeführer generell auf diese Möglichkeiten der Einsichtnahme verweist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, er verfüge über keinen Internetzugang bzw. es sei ihm nicht möglich, eine Betreibungsregisterauskunft auf diesen Wegen zu verlangen.\n2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Isch\nDas Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. Januar 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_67/2022)."}