{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-72_2022-01-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164275&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "96f45cdcbb2fc3a8532011762684d44a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.01.2022 SCBES.2021.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Einsichtnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:57", "Checksum": "1430ea97da425dc6a72cd9de1050aea3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.01.2022 SCBES.2021.72\nRegeste:\nVerweigerung der Einsichtnahme\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 17. Januar 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Verweigerung der Einsichtnahme\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhebt A.___ als Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und macht im Wesentlichen geltend, ihm sei bei seinem Besuch am Schalter des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 2. Dezember 2021 um ca. 16.00 Uhr das Einsichtsrecht in die Betreibungsakten des Schuldners B.___ verweigert worden. Er habe sein Einsichtsinteresse mit der Vorlage des Verlustscheins dargetan. Die Mitarbeiter des Betreibungsamtes hätten ihm aber mitgeteilt, dass er keine mündliche Auskunft erhalte und die Einsichtnahme stattdessen auf dem Postweg verlangen solle. Sodann stellt der Beschwerdeführer sinngemäss folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei festzustellen, dass ihm nach Erfüllung der Bedingung von Art. 8a SchKG sein Einsichtsrecht durch physische Einsicht in Papier- oder Digitalakten oder allenfalls durch mündliche Auskunft zu gewähren sei.\n2. Es sei abzuklären, ob der kategorische Verweis auf den Post-, respektive Internetweg, verbunden mit der Weigerung, ihm auch keinen Papierauszug am Schalter auszuhändigen, rechtens sei.\n3. Entsprechend solle das Betreibungsamt angewiesen werden, sich mit der notwendigen Infrastruktur zu organisieren, dass die Einsichtnahme in die Protokolle und Register auch im digitalen Zeitalter ohne gröbere Hindernisse gewährleistet sei.\n2. Das Betreibungsamt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin vorgelegte Verlustschein diene unbestrittenermassen als genügender Interessennachweis gemäss Art. 8a SchKG. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar erkundigen wollen, ob sich eine Betreibung gegen diverse seiner Verlustscheinschuldner lohne. Betreibungsbeamte seien jedoch nicht verpflichtet, dem Anfragenden Einschätzungen abzugeben oder Fragen zu beantworten, welche auf eine Würdigung von Auszügen oder Protokollen hinausliefen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe dem Beschwerdeführer angeboten, Standardauszüge aus dem Betreibungsregister auszustellen. Die Angaben aus dem Betreibungsregisterauszug reichten gemäss Ansicht des Betreibungsamtes aus, um sich ein Bild über die Erfolgsaussichten einer neuen Betreibung zu machen. Ein weitergehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Verlustscheinschuldners sei ohne Geltendmachung eines weiteren konkreten Interesses nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe von der anwesenden Schaltermitarbeiterin verlangt, ihm sei das Einsichtsrecht durch Umdrehen des Schalterbildschirms zu gewähren. Diesem Ansinnen sei zu Recht nicht entsprochen worden, da ihm dadurch unter Umständen ein zu weitgehender Einblick in Register und allfällige Interna gewährt worden wäre. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrecht habe zu keiner Zeit vorgelegen. Die mutmassliche Auskunftsverweigerung sei schliesslich durch die Tatsache zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer unverrichteter Dinge von dannen gezogen sei, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu bestellen, welcher ihm umgehend zugestellt worden wäre. Zudem könnten Auszüge bequem über die Plattform «my.so.ch.» oder per E-Mail über die Amtsadresse ba.og@fd.so.ch bestellt werden.\n3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.\n"}