2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös zurückzuerstatten. 3. Das Betreibungsamt Thierstein wird angewiesen, nach Vornahme der Abklärungen gemäss Ziffer 2 hiervor gegebenenfalls die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022 anzupassen.