Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Revisionen und den dagegen erhobenen Rügen hat das Betreibungsamt nach den vorerwähnten Abklärungen gegebenenfalls auch die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27.