Die Beschwerde vom 29. November 2021 ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös zurückzuerstatten.