Im Gegenteil zeigt das Gesuch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Anliegen auf dem richtigen Weg sachgerecht vorzutragen und zu formulieren. Was fehlte, waren die erforderlichen Belege. Um die einverlangten Belege vorzulegen, braucht es keine anwaltschaftliche Unterstützung. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren, in welchem die Offizialmaxime gilt und an welche deshalb ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269), ist vorliegend nicht gegeben. Für den Monat Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er war wieder vermittlungsfähig.