Da er rechtsunkundig sei, sei eine Vertretung dringend geboten gewesen, zumal er sich aus gesundheitlichen Gründen stationär habe pflegen lassen müssen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 29. November 2021 gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2021 nach den Erwägungen unter II.2 und II. 3 zum vornherein aussichtslos war. Vielmehr war das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung der Berechnung des Existenzminimums vom 1. Oktober 2021 der richtige Weg. Für diesen Zeitpunkt ist auch keine Krankheit des Beschwerdeführers belegt. Im Gegenteil zeigt das Gesuch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Anliegen auf dem richtigen Weg sachgerecht vorzutragen und zu formulieren.