8. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenkassenprämien und der Unterhaltsbeiträge, es fehlten ihm die Mittel zur Bezahlung. Es wurde ihm bereits mit der Berechnung des Existenzminimums vom 21. September 2021 bzw. mit dem Mail vom 5. Oktober 2021 bekannt gegeben, dass ihm diese Auslagen gegen Quittung zurückerstattet werden. Ist die regelmässige Bezahlung derartiger Kosten nicht belegt, ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, diese aus den vorhandenen Mitteln vorzuschiessen und sie sich unmittelbar darauf vom Betreibungsamt zurückerstatten zu lassen.