Allenfalls sind auch die beiden revidierten Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022, die als fristgerecht angefochten zu betrachten sind, zu korrigieren. 7. In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2022 verlangt der Beschwerdeführer erstmals für den Aufenthalt seines Sohnes an wenigstens drei Tagen wöchentlich einen Grundbetrag von CHF 257.15. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er diese Auslagen schon früher beim Betreibungsamt geltend gemacht hat. Diesbezüglich ist er auf den Revisionsweg zu verweisen.