Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer deshalb Frist anzusetzen, die erwähnten Zahlungsbelege vorzulegen. Eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 ist deshalb dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dies gilt für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 und setzt natürlich voraus, dass aus diesem Zeitraum überhaupt ein Pfändungserlös vorhanden ist. Allenfalls sind auch die beiden revidierten Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022, die als fristgerecht angefochten zu betrachten sind, zu korrigieren.