Nach der Pfändung vom 21. September 2021 sind dem Beschwerdeführer kaum noch Mittel zur vollständigen Bezahlung des Mietzinses zur Verfügung gestanden. Es ist deshalb auf die Zahlungsbelege vor dieser Pfändung abzustellen, konkret auf diejenigen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021. Eine Nichtberücksichtigung des Mietzinses würde einen krassen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners bedeuten. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer deshalb Frist anzusetzen, die erwähnten Zahlungsbelege vorzulegen.