Auf die revidierten Positionen ist nachfolgend einzugehen. 6. Aus welchem Grund das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung vom 3. Januar 2022 statt einem ½-Anteil des Mietzinses neu einen ⅔-Anteil und in der Rechnung vom 27. Januar 2022 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von CHF 1’000.00 berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat spätestens mit seinem Schreiben vom 1. Oktober 2021 gestützt auf den Untermietvertrag einen Mietzins von CHF 1’000.00 geltend gemacht.