Das Betreibungsamt hat die Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 in der Zwischenzeit am 3. Januar 2022 und am 27. Januar 2022 zweimal revidiert. Der Beschwerdeführer hat in beiden Fällen am 13. Januar 2022 und am 2. Februar 2022 fristgerecht darauf reagiert und zu erkennen gegeben, dass er auch mit den revidierten Berechnungen nicht einverstanden ist. Auf die revidierten Positionen ist nachfolgend einzugehen.