Diesen hat der Beschwerdeführer erst mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist demnach unmittelbar nach Eingang seines Schreibens vom 1. Oktober 2021 bekannt gegeben worden, welche Belege das Betreibungsamt für eine Revision benötigt. Bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die verlangten Belege nicht vorgelegt. Ohne Belege konnte das Betreibungsamt keine Revision vornehmen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.