Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er die laufenden Krankenkassenprämien und die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat. Er anerkennt auch, dass die entsprechenden Auslagen ohne Belege nicht berücksichtigt werden dürfen (BS 2 der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021). Zwar hat er den Untermietvertrag mit seinem Gesuch vom 1. Oktober 2021 eingereicht. In seinem Mail vom 5. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt indessen ausdrücklich den Hauptmietvertrag einverlangt. Diesen hat der Beschwerdeführer erst mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht.