Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist unbegründet. Bereits mit Mail vom 5. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es die Zahlungsquittungen für die Alimente und die Krankenkasse der letzten Monate benötige und ohne diese Quittungen keine Neuberechnung gemacht werden könne. Die vom Beschwerdeführer mit Mail vom 6. Oktober 2021 eingereichten Quittungen für die Krankenkassenprämien genügen diesen Anforderungen nicht. Die letzte Quittung datiert vom 30. Juni 2021. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er die laufenden Krankenkassenprämien und die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat.