Aufsichtsbehörde weitergeleitet, sondern als Revisionsgesuch entgegengenommen. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anliegen war ein Gesuch an das Betreibungsamt der richtige Weg. Soweit mit der Beschwerde die Verfügung vom 16. Oktober 2021 angefochten wird, ist diese somit abzuweisen. 3. Weiter merkt der Beschwerdeführer an, das Betreibungsamt hätte seine Eingabe vom 1. Oktober 2021 von Amtes wegen als Revisionsgesuch behandeln können und müssen, wenn es sie nicht als Beschwerde an die Vorinstanz habe weiterleiten wollen. Damit räumt er eigentlich selbst ein, dass die fragliche Eingabe alle Merkmale eines Revisionsgesuchs aufweist.