Auch der Wortlaut des Schreibens enthält keinen Anhaltspunkt für einen Anfechtungswillen. Vielmehr bittet der Beschwerdeführer darin um Aufklärung und weist auf Umstände hin, die bei der Bestimmung der Miete nicht berücksichtigt wurden. Er ersucht zwar um eine Anpassung der Existenzminimumsberechnung, macht aber nicht geltend, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung vom 21. September 2021 nicht korrekt vorgegangen ist.