Das Betreibungsamt hätte die Eingabe nach § 9 VRG von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Mit diesen Vorbringen lässt der Beschwerdeführer jedoch offen, woran das Betreibungsamt hätte erkennen sollen, dass mit dem Schreiben vom 1. Oktober 2021 eine Beschwerde hatte eingereicht werden sollen und wieso dieses als Beschwerde hätte behandelt werden sollen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er sein Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet. Auch der Wortlaut des Schreibens enthält keinen Anhaltspunkt für einen Anfechtungswillen.