Mit dieser wurde das Gesuch um Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2021 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2021 die Berechnung des Existenzminimums vom 21. September 2021 überprüfen lassen wollen und habe seine Eingabe irrtümlich an die falsche Behörde adressiert. Das Betreibungsamt hätte die Eingabe nach § 9 VRG von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen.