Für den Wochenendbesuch des Kindes sowie für die Arbeitssuche wird neu ein Betrag von je CHF 200.00 berücksichtigt. Neu wird der das Existenzminimum von CHF 2’600.00 übersteigende Betrag gepfändet. 10. Der Beschwerdeführer hält auch in seiner dritten Stellungnahme vom 2. Februar 2022 weiterhin an den mit der Beschwerde vom 29. November 2021 gestellten Rechtsbegehren fest. 11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.