In seiner zweiten Stellungnahme vom 13. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verlangte die Abweisung des Antrags des Betreibungsamtes. 9. Mit seiner dritten Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 teilte das Betreibungsamt mit, es habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers am 27. Januar 2022 neu berechnet. Im Übrigen verwies es auf seine früheren Vernehmlassungen. In der neuen Existenzminimumsberechnung wird für den Mietzins nun gemäss Untermietvertrag ein Betrag von CHF 1'000.00 eingesetzt. Für den Wochenendbesuch des Kindes sowie für die Arbeitssuche wird neu ein Betrag von je CHF 200.00 berücksichtigt.