Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. 7. Am 3. Januar 2022 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und rechnete neu einen ⅔-Anteil des Mietzinses von CHF 946.70 ein und pfändete neu einen Betrag von CHF 1’145.00. Dementsprechend beantragte es in seiner zweiten Vernehmlassung vom 3. Januar 2022, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. 8. In seiner zweiten Stellungnahme vom 13. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verlangte die Abweisung des Antrags des Betreibungsamtes.