Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtpflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung am 7. Dezember 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.