I. 1. Am 21. September 2021 berechnete das Betreibungsamt Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’892.00 übersteigenden Betrag von CHF 1’400.00. Für den Mietzins setzte das Betreibungsamt einen ½-Anteil von CHF 692.00 ein. Die Krankenkassenprämien wollte es gegen Quittung erstatten. 2. Am 1. Oktober 2021 stellte A.___ beim Betreibungsamt Thierstein ein Gesuch um Anpassung der Berechnung des Existenzminimums. Darin ersuchte er um Aufklärung, wie er bezüglich seiner Krankenkassenprämien, seiner Alimente und seiner Untermiete vorgehen müsse.