{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-71_2022-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153838&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "87ab44878d34b8657f35d91ca0ecac4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2022 SCBES.2021.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:10", "Checksum": "27dfcf822a18f0b4676db4987588e9c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2022 SCBES.2021.71\nRegeste:\nPfändungsvollzug / Rechtsverzögerung\n\n\n9. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat André Baur als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, er sei der Situation auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen. Da er rechtsunkundig sei, sei eine Vertretung dringend geboten gewesen, zumal er sich aus gesundheitlichen Gründen stationär habe pflegen lassen müssen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 29. November 2021 gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2021 nach den Erwägungen unter II.2 und II. 3 zum vornherein aussichtslos war. Vielmehr war das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung der Berechnung des Existenzminimums vom 1. Oktober 2021 der richtige Weg. Für diesen Zeitpunkt ist auch keine Krankheit des Beschwerdeführers belegt. Im Gegenteil zeigt das Gesuch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Anliegen auf dem richtigen Weg sachgerecht vorzutragen und zu formulieren. Was fehlte, waren die erforderlichen Belege. Um die einverlangten Belege vorzulegen, braucht es keine anwaltschaftliche Unterstützung. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren, in welchem die Offizialmaxime gilt und an welche deshalb ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269), ist vorliegend nicht gegeben. Für den Monat Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er war wieder vermittlungsfähig. Eine Mitwirkung eines Rechtsanwaltes war auch in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen.\n10. Die Beschwerde vom 29. November 2021 ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Revisionen und den dagegen erhobenen Rügen hat das Betreibungsamt nach den vorerwähnten Abklärungen gegebenenfalls auch die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022 anzupassen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde vom 29. November 2021 wird abgewiesen.\n2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös zurückzuerstatten.\n3. Das Betreibungsamt Thierstein wird angewiesen, nach Vornahme der Abklärungen gemäss Ziffer 2 hiervor gegebenenfalls die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022 anzupassen.\n4. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Schaller"}