{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-71_2022-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153838&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "87ab44878d34b8657f35d91ca0ecac4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2022 SCBES.2021.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:10", "Checksum": "27dfcf822a18f0b4676db4987588e9c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2022 SCBES.2021.71\nRegeste:\nPfändungsvollzug / Rechtsverzögerung\n\n\n5. Wie bereits erwähnt, wird mit dem mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren die Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 verlangt. In Bezug auf dieses Rechtsbegehren ist die Beschwerde vom 29. November 2021 verspätet. Deren Aufhebung wäre ja nur in Frage gekommen, wenn die effektiv angefochtene Verfügung vom 16. November 2021 aufgehoben worden wäre. Das Betreibungsamt hat die Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 in der Zwischenzeit am 3. Januar 2022 und am 27. Januar 2022 zweimal revidiert. Der Beschwerdeführer hat in beiden Fällen am 13. Januar 2022 und am 2. Februar 2022 fristgerecht darauf reagiert und zu erkennen gegeben, dass er auch mit den revidierten Berechnungen nicht einverstanden ist. Auf die revidierten Positionen ist nachfolgend einzugehen.\n6. Aus welchem Grund das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung vom 3. Januar 2022 statt einem ½-Anteil des Mietzinses neu einen ⅔-Anteil und in der Rechnung vom 27. Januar 2022 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von CHF 1’000.00 berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat spätestens mit seinem Schreiben vom 1. Oktober 2021 gestützt auf den Untermietvertrag einen Mietzins von CHF 1’000.00 geltend gemacht. Nicht ersichtlich ist auch, wie das Betreibungsamt den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von CHF 692.00 ermittelt hat, zumal es erst mit Mail vom 5. Oktober 2021 den Hauptmietvertrag einverlangt hat. Nach dem Hauptmietvertrag beträgt der Mietzins inklusive Nebenkosten CHF 1’420.00. Ungeklärt ist aber auch, ob der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Mietzins von CHF 1’000.00 tatsächlich bezahlt hat. Denn bei einem Untermietvertrag für eine gemeinsam benutzte Wohnung ist stets ein Missbrauchspotenzial gegeben, insbesondere wenn der Untermieter mehr als die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen behauptet. Dies hätte zu weiteren Abklärungen Anlass geben und es hätten Belege für die Bezahlung des Mietzinses einverlangt werden müssen. Nach der Pfändung vom 21. September 2021 sind dem Beschwerdeführer kaum noch Mittel zur vollständigen Bezahlung des Mietzinses zur Verfügung gestanden. Es ist deshalb auf die Zahlungsbelege vor dieser Pfändung abzustellen, konkret auf diejenigen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021. Eine Nichtberücksichtigung des Mietzinses würde einen krassen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners bedeuten. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer deshalb Frist anzusetzen, die erwähnten Zahlungsbelege vorzulegen. Eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 ist deshalb dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dies gilt für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 und setzt natürlich voraus, dass aus diesem Zeitraum überhaupt ein Pfändungserlös vorhanden ist. Allenfalls sind auch die beiden revidierten Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022, die als fristgerecht angefochten zu betrachten sind, zu korrigieren.\n7. In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2022 verlangt der Beschwerdeführer erstmals für den Aufenthalt seines Sohnes an wenigstens drei Tagen wöchentlich einen Grundbetrag von CHF 257.15. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er diese Auslagen schon früher beim Betreibungsamt geltend gemacht hat. Diesbezüglich ist er auf den Revisionsweg zu verweisen. Auch für die behauptete Betreuung des Sohnes während der Woche und die von ihm übernommenen Zahlungen hat er dem Betreibungsamt die erforderlichen Belege vorzuweisen. Dies gilt umso mehr, als sich das Begehren des Beschwerdeführers offenbar nicht auf ein Urteil stützen kann, das eine Betreuung des Sohnes während der Woche und eine Aufteilung des Grundbetrages für diesen vorsieht.\n8. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenkassenprämien und der Unterhaltsbeiträge, es fehlten ihm die Mittel zur Bezahlung. Es wurde ihm bereits mit der Berechnung des Existenzminimums vom 21. September 2021 bzw. mit dem Mail vom 5. Oktober 2021 bekannt gegeben, dass ihm diese Auslagen gegen Quittung zurückerstattet werden. Ist die regelmässige Bezahlung derartiger Kosten nicht belegt, ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, diese aus den vorhandenen Mitteln vorzuschiessen und sie sich unmittelbar darauf vom Betreibungsamt zurückerstatten zu lassen."}