{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-71_2022-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153838&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "87ab44878d34b8657f35d91ca0ecac4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2022 SCBES.2021.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:10", "Checksum": "27dfcf822a18f0b4676db4987588e9c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2022 SCBES.2021.71\nRegeste:\nPfändungsvollzug / Rechtsverzögerung\n\nII.\n1. Im Rechtsbegehren wird zwar die Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 verlangt. Wie aus deren Beweissatz 2 hervorgeht, richtet sich die Beschwerde vom 29. November 2021 jedoch gegen die Verfügung vom 16. November 2021. Nur in Bezug auf die letztgenannte Verfügung hält die eingereichte Beschwerde die Beschwerdefrist von 10 Tagen ein. Es ist deshalb vorab die Verfügung vom 16. November 2021 zu überprüfen. Mit dieser wurde das Gesuch um Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2021 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2021 die Berechnung des Existenzminimums vom 21. September 2021 überprüfen lassen wollen und habe seine Eingabe irrtümlich an die falsche Behörde adressiert. Das Betreibungsamt hätte die Eingabe nach § 9 VRG von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Mit diesen Vorbringen lässt der Beschwerdeführer jedoch offen, woran das Betreibungsamt hätte erkennen sollen, dass mit dem Schreiben vom 1. Oktober 2021 eine Beschwerde hatte eingereicht werden sollen und wieso dieses als Beschwerde hätte behandelt werden sollen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er sein Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet. Auch der Wortlaut des Schreibens enthält keinen Anhaltspunkt für einen Anfechtungswillen. Vielmehr bittet der Beschwerdeführer darin um Aufklärung und weist auf Umstände hin, die bei der Bestimmung der Miete nicht berücksichtigt wurden. Er ersucht zwar um eine Anpassung der Existenzminimumsberechnung, macht aber nicht geltend, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung vom 21. September 2021 nicht korrekt vorgegangen ist. Zudem weist die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 21. September 2021 darauf hin, dass die Korrektur von Angaben, die bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig gewesen sind sowie nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt gelten zu machen sind, währendem eine Beschwerde gegen die Verfügung innerhalb von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen ist. Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung sowie dem Wortlaut und dem Adressaten des Schreibens vom 1. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dieses zu Recht nicht als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet, sondern als Revisionsgesuch entgegengenommen. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anliegen war ein Gesuch an das Betreibungsamt der richtige Weg. Soweit mit der Beschwerde die Verfügung vom 16. Oktober 2021 angefochten wird, ist diese somit abzuweisen.\n3. Weiter merkt der Beschwerdeführer an, das Betreibungsamt hätte seine Eingabe vom 1. Oktober 2021 von Amtes wegen als Revisionsgesuch behandeln können und müssen, wenn es sie nicht als Beschwerde an die Vorinstanz habe weiterleiten wollen. Damit räumt er eigentlich selbst ein, dass die fragliche Eingabe alle Merkmale eines Revisionsgesuchs aufweist. Indessen verknüpft er diese Anmerkung mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Dementsprechend macht er geltend, das Betreibungsamt habe die Eingabe bis heute noch nicht als Revisionsgesuch behandelt. Zudem habe es in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2021 auch nicht dargelegt, welche Belege ihr zur Überprüfung der Existenzminimumsberechnung weiterhin fehlten.\n4. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist unbegründet. Bereits mit Mail vom 5. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es die Zahlungsquittungen für die Alimente und die Krankenkasse der letzten Monate benötige und ohne diese Quittungen keine Neuberechnung gemacht werden könne. Die vom Beschwerdeführer mit Mail vom 6. Oktober 2021 eingereichten Quittungen für die Krankenkassenprämien genügen diesen Anforderungen nicht. Die letzte Quittung datiert vom 30. Juni 2021. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er die laufenden Krankenkassenprämien und die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat. Er anerkennt auch, dass die entsprechenden Auslagen ohne Belege nicht berücksichtigt werden dürfen (BS 2 der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021). Zwar hat er den Untermietvertrag mit seinem Gesuch vom 1. Oktober 2021 eingereicht. In seinem Mail vom 5. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt indessen ausdrücklich den Hauptmietvertrag einverlangt. Diesen hat der Beschwerdeführer erst mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist demnach unmittelbar nach Eingang seines Schreibens vom 1. Oktober 2021 bekannt gegeben worden, welche Belege das Betreibungsamt für eine Revision benötigt. Bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die verlangten Belege nicht vorgelegt. Ohne Belege konnte das Betreibungsamt keine Revision vornehmen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen."}