{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-71_2022-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153838&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "87ab44878d34b8657f35d91ca0ecac4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2022 SCBES.2021.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:10", "Checksum": "27dfcf822a18f0b4676db4987588e9c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2022 SCBES.2021.71\nRegeste:\nPfändungsvollzug / Rechtsverzögerung\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 1. März 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Advokat André Baur\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändungsvollzug / Rechtsverzögerung\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Am 21. September 2021 berechnete das Betreibungsamt Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’892.00 übersteigenden Betrag von CHF 1’400.00. Für den Mietzins setzte das Betreibungsamt einen ½-Anteil von CHF 692.00 ein. Die Krankenkassenprämien wollte es gegen Quittung erstatten.\n2. Am 1. Oktober 2021 stellte A.___ beim Betreibungsamt Thierstein ein Gesuch um Anpassung der Berechnung des Existenzminimums. Darin ersuchte er um Aufklärung, wie er bezüglich seiner Krankenkassenprämien, seiner Alimente und seiner Untermiete vorgehen müsse. Abschliessend ersuchte er darum, sein Existenzminimum für die laufende Pfändung dementsprechend anzupassen. Das Betreibungsamt antwortete darauf mit Mail vom 5. Oktober 2021. Ein darauffolgendes Mail von A.___ vom 6. Oktober 2021 beantwortete das Betreibungsamt mit einem weiteren Mail vom 7. Oktober 2021.\n3. Mit Eingabe vom 11. November 2021 zeigte Advokat André Baur dem Betreibungsamt an, dass er die Wahrung der Interessen von A.___ übernommen hat und verlangte, dessen Schreiben vom 1. Oktober 2021 sei als fristgerechte Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterzuleiten. Das Betreibungsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2021 ab.\n4. Darauf erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. November 2021 Beschwerde betreffend «Pfändungsvollzugsverfügung vom 21.09.2021, Nichtweiterleitung der \"Beschwerde\" vom 01.10.2021 und Verfügung vom 16.11.2021» bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:\n1 In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die mit Beschwerde vom 01.10.2021 rechtzeitig angefochtene Verfügung vom 21.09.2021 aufzuheben und es sei die pfändbare Quote auf CHF 0.00 zu reduzieren und dem Beschwerdeführer seien allenfalls bereits gepfändete Guthaben umgehend zurückzuerstatten.\n2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtpflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.\n5. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung am 7. Dezember 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.\n6. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.\n7. Am 3. Januar 2022 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und rechnete neu einen ⅔-Anteil des Mietzinses von CHF 946.70 ein und pfändete neu einen Betrag von CHF 1’145.00. Dementsprechend beantragte es in seiner zweiten Vernehmlassung vom 3. Januar 2022, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.\n8. In seiner zweiten Stellungnahme vom 13. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verlangte die Abweisung des Antrags des Betreibungsamtes.\n9. Mit seiner dritten Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 teilte das Betreibungsamt mit, es habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers am 27. Januar 2022 neu berechnet. Im Übrigen verwies es auf seine früheren Vernehmlassungen. In der neuen Existenzminimumsberechnung wird für den Mietzins nun gemäss Untermietvertrag ein Betrag von CHF 1'000.00 eingesetzt. Für den Wochenendbesuch des Kindes sowie für die Arbeitssuche wird neu ein Betrag von je CHF 200.00 berücksichtigt. Neu wird der das Existenzminimum von CHF 2’600.00 übersteigende Betrag gepfändet.\n10. Der Beschwerdeführer hält auch in seiner dritten Stellungnahme vom 2. Februar 2022 weiterhin an den mit der Beschwerde vom 29. November 2021 gestellten Rechtsbegehren fest.\n11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}