Dies wurde zudem in der der Schuldnerin von der Post zugestellten Empfangsbestätigung mit dem Vermerk «[...]» bestätigt, worin ebenfalls am 30. September 2021, 11:30 Uhr, «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» vermerkt wurde. Damit hat die Schuldnerin den Beweis erbracht, dass sie gegen den am 30. September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat. 3. Fortsetzungshandlungen, die sich auf einen nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145, 147; BGE 130111396 E. 1.2.2; BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.2; BGer 7B.99/2002 vom 8. August 2002 E. 2.3;