1. 1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags ist dem Schuldner auferlegt (Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 74 N 27). 2. Wie auf dem eingereichten Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ersichtlich, wurde dieser Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 30. September 2021 zugestellt.