Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages sei jedoch dem Schuldner auferlegt (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 74 N 27), weshalb dieser gut beraten sei, sich über dessen Protokollierung zu versichern. Ob und inwieweit der Eintrag im Track & Trace-Informationssystem der Post als Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages gewertet werden könne, werde der Beurteilung der Aufsichtsbehörde überlassen. 4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und reicht das Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein. 5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 lässt sich die Gläubigerin vernehmen. II.