Vorbehältlich einer abweichenden Bescheinigung auf dem noch zu edierenden Schuldnerdoppel fehle es (urkundlich betrachtet) an einem gültigen Rechtsvorschlag. Die Bescheinigung des Rechtsvorschlages auf den beiden Doppeln des Zahlungsbefehls sei zwar kein Gültigkeitserfordernis, sondern diene nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (BGE 98 III 27). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages sei jedoch dem Schuldner auferlegt (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 74 N 27), weshalb dieser gut beraten sei, sich über dessen Protokollierung zu versichern.