Mit Verfügung vom 24. November 2021 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrages und führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin behaupte, sofort gegenüber dem zustellenden Postbeamten Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Die Bescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls spreche eine andere Sprache. Vorbehältlich einer abweichenden Bescheinigung auf dem noch zu edierenden Schuldnerdoppel fehle es (urkundlich betrachtet) an einem gültigen Rechtsvorschlag.