Dass jedoch der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin rechtzeitig - namentlich am 4. Oktober 2021 - bei der Beschwerdegegnerin zugegangen sei, belege der eingereichte Beleg ebenso. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Pfändungsankündigung vom 12. November 2021 nichtig sei, da das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers mangels rechtskräftigen Zahlungsbefehls nicht hätte entsprechen und die Betreibung deshalb nicht hätte fortsetzen dürfen. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen. 2. Mit Verfügung vom 24. November 2021 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung.