Aus dem Gesagten ergebe sich, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall die Betreibung nicht hätte fortsetzen dürfen, da der Zahlungsbefehl, der dem in Frage stehenden Betreibungsverfahren zugrunde gelegen habe, nicht rechtskräftig gewesen sei. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post bedient habe, falle es in ihren Verantwortlichkeitsbereich, sollte das Zustellorgan die Daten nicht richtig übertragen haben. Dass jedoch der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin rechtzeitig - namentlich am 4. Oktober 2021 - bei der Beschwerdegegnerin zugegangen sei, belege der eingereichte Beleg ebenso.