{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-70_2022-01-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153590&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0a4161cab569a510421f58e072d9c010"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.01.2022 SCBES.2021.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:15:30", "Checksum": "9a1e79b7e8388e0237c3c6a77950f3ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.01.2022 SCBES.2021.70\nRegeste:\nPfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])\n\n1.\n1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags ist dem Schuldner auferlegt (Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 74 N 27).\n2. Wie auf dem eingereichten Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ersichtlich, wurde dieser Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 30. September 2021 zugestellt. Des Weiteren wurde von der zustellenden Person auf dem Schuldnerdoppel mit ihrer Unterschrift und Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bestätigt, dass die Beschwerdeführerin gleichentags am 30. September 2021 Rechtsvorschlag gegen die ganze in Betreibung gesetzte Forderung erhoben hat. Auf dem Schuldnerdoppel ist zudem ersichtlich, dass die beiden darauf enthaltenen Unterschriften der zustellenden Person identisch sind. Damit können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Schuldnerin, wie von ihr dargelegt, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls umgehend Rechtsvorschlag gegen den gesamten Forderungsbetrag erhoben hat. Dies wurde zudem in der der Schuldnerin von der Post zugestellten Empfangsbestätigung mit dem Vermerk «[...]» bestätigt, worin ebenfalls am 30. September 2021, 11:30 Uhr, «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» vermerkt wurde. Damit hat die Schuldnerin den Beweis erbracht, dass sie gegen den am 30. September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.\n3. Fortsetzungshandlungen, die sich auf einen nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145, 147; BGE 130111396 E. 1.2.2; BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.2; BGer 7B.99/2002 vom 8. August 2002 E. 2.3; COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG 1, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 12). Aufgrund des Gesagten ist die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] der Amtschreiberei Olten-Gösgen nichtig und demnach aufzuheben.\n4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen aufgehoben.\n2. Es wird festgestellt, dass A.___ gegen den am 30. September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.\n3. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Isch"}