{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-70_2022-01-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153590&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0a4161cab569a510421f58e072d9c010"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.01.2022 SCBES.2021.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. 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Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Betreibungsamt, 4601 Olten, vom 12. November 2021 sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] Rechtsvorschlag erhoben hat.\n3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.\nZur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am 30. September 2021 habe sie sich zuhause befunden und um ihre Kinder gekümmert, als die Postbotin um 11:30 Uhr bei ihr geklingelt und ihr den Zahlungsbefehl gezeigt habe. Danach habe die Postbotin aus Corona-Schutzmassnahmen den Empfang der Sendung quittiert. Die Beschwerdeführerin habe sogleich Rechtsvorschlag erhoben, was die Postbotin auf dem Zahlungsbefehl und wiederum aus Corona-Schutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin verzeichnet und im System erfasst habe. Die Beschwerdeführerin habe alsdann die Pfändungsankündigung erhalten und sich umgehend telefonisch beim Betreibungsamt gemeldet, aber diesbezüglich leider kein Gehör gefunden. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin habe die Post erst mündlich bestätigt, dass Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die Post habe sodann später auch schriftlich den geltend gemachten Sachverhalt bestätigt. Dem Sendungsverlauf der Post mit «Vermerk: [...]», welcher der Betreibungsnummer entspreche, könne entnommen werden, dass der Rechtsvorschlag am 30. September 2021 um 11.30 Uhr über die ganze Forderung erhoben und registriert worden sei. Der Rechtsvorschlag sei in der Folge dem Betreibungsamt am 4. Oktober 2021 zugestellt worden. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall die Betreibung nicht hätte fortsetzen dürfen, da der Zahlungsbefehl, der dem in Frage stehenden Betreibungsverfahren zugrunde gelegen habe, nicht rechtskräftig gewesen sei. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post bedient habe, falle es in ihren Verantwortlichkeitsbereich, sollte das Zustellorgan die Daten nicht richtig übertragen haben. Dass jedoch der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin rechtzeitig - namentlich am 4. Oktober 2021 - bei der Beschwerdegegnerin zugegangen sei, belege der eingereichte Beleg ebenso. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Pfändungsankündigung vom 12. November 2021 nichtig sei, da das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers mangels rechtskräftigen Zahlungsbefehls nicht hätte entsprechen und die Betreibung deshalb nicht hätte fortsetzen dürfen. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen.\n2. Mit Verfügung vom 24. November 2021 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung.\n3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrages und führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin behaupte, sofort gegenüber dem zustellenden Postbeamten Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Die Bescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls spreche eine andere Sprache. Vorbehältlich einer abweichenden Bescheinigung auf dem noch zu edierenden Schuldnerdoppel fehle es (urkundlich betrachtet) an einem gültigen Rechtsvorschlag. Die Bescheinigung des Rechtsvorschlages auf den beiden Doppeln des Zahlungsbefehls sei zwar kein Gültigkeitserfordernis, sondern diene nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (BGE 98 III 27). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages sei jedoch dem Schuldner auferlegt (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 74 N 27), weshalb dieser gut beraten sei, sich über dessen Protokollierung zu versichern. Ob und inwieweit der Eintrag im Track & Trace-Informationssystem der Post als Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages gewertet werden könne, werde der Beurteilung der Aufsichtsbehörde überlassen.\n4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und reicht das Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.\n5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 lässt sich die Gläubigerin vernehmen.\nII.\n"}