Schliesslich dürfen Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2). 3. Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Lohnpfändung in der Betreibung Nr. [...] auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85 pro Monat zu beschränken ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.