2.2 Sodann verlangt der Beschwerdeführer für auswärtige Verpflegung CHF 15.00 für eine Hauptmahlzeit. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind jedoch nur CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 140.00 bei einem 60%-Pensum nicht zu beanstanden ist. 2.3 Das Automobil ist im Sinne von Art.