Es ist damit im Resultat nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt betreffend die Wohnkosten den Mietvertrag vom 31. Juli 2020 nicht berücksichtigt hat, stattdessen weiterhin von unveränderten Verhältnissen ausgegangen ist und die Hypothekarzinse eingerechnet hat. Im Übrigen wäre ein Mietzins von CHF 2'390.70 für eine der Lohnpfändung unterliegende zwei- bzw. dreiköpfige Familie fraglos zu hoch. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen.