August 1996, publiziert in BISchK 1998 5. 230). Aufgrund der Erfahrungen des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt darf ohne weiteres angenommen werden, dass er den Einbezug der Mietzinse in die Existenzminimumsberechnung kannte, weshalb sein Verhalten geradezu als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Es ist damit im Resultat nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt betreffend die Wohnkosten den Mietvertrag vom 31. Juli 2020 nicht berücksichtigt hat, stattdessen weiterhin von unveränderten Verhältnissen ausgegangen ist und die Hypothekarzinse eingerechnet hat.