Wie erwähnt musste er aber damit rechnen, dass die Gläubigerin auch nach dem Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631’961.75 weiterhin auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen wird. Ein solcher Fall liegt nahe bei einem eigentlichen Rechtsmissbrauchstatbestand, bei dem ein bereits betriebener – oder wie vorliegend ein um eine bevorstehende Betreibung wissender – Schuldner, im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst (Urteil der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn SKK/BES/96/64 vom 14.