erklärt, dieser dürfe nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben, mit der Folge, dass der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werde, wenn er trotzdem so handle (BGE 109 III 53). Zwar unterlag der Schuldner im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 31. Juli 2020 gerade keiner Betreibung. Wie erwähnt musste er aber damit rechnen, dass die Gläubigerin auch nach dem Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631’961.75 weiterhin auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen wird.