Selbst wenn man vom Bestand dieses Mietverhältnisses ausginge, wäre das Verhalten des Schuldners – trotz drohender weiterer Betreibungen und Lohnpfändungen einen überhöhten Mietvertrag abzuschliessen – angesichts seiner finanziellen Situation als treuwidrig und damit nicht schützenswert einzustufen. Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Schuldner, der zur Zeit der ersten Pfändung in einer überdurchschnittlich teuren Wohnung wohnt, sich unverzüglich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald als möglich zu künden hat, hat das Bundesgericht für einen Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht,