Die Überweisung des ersten Mietzinses datiert denn auch erst auf den 7. August 2020 (vgl. Beschwerdebeilage 2). Somit erscheint es im Lichte dieser Umstände, aber auch angesichts des im vorangegangenen Verfahren SCBES.2018.91 gezeigten Verhaltens nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an seine Söhne eine Miete in dieser Höhe zu bezahlen hat, auch wenn er dies durch Bankbelege nachweist. Selbst wenn man vom Bestand dieses Mietverhältnisses ausginge, wäre das Verhalten des Schuldners – trotz drohender weiterer Betreibungen und Lohnpfändungen einen überhöhten Mietvertrag abzuschliessen – angesichts seiner finanziellen Situation als treuwidrig und damit nicht schützenswert einzustufen.