Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des Konkursverfahrens mit seinen Söhnen einen neuen Mietvertrag zu überhöhten Konditionen abschloss (vgl. Ausführungen des Betreibungsamtes), kann kaum dem Zufall zugeschrieben werden, zumal ein Schuldner die Pflicht hat, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die Überweisung des ersten Mietzinses datiert denn auch erst auf den 7. August 2020 (vgl. Beschwerdebeilage 2).