Die Aufsichtsbehörde erachtete es im damaligen Urteil vom 18. Oktober 2018 als nicht glaubhaft, dass dieser Mietvertrag tatsächlich bestehe. Als Begründung hierzu nannte die Aufsichtsbehörde folgende Punkte: - Der Schuldner und seine Ehefrau haben die von ihnen bewohnte Stockwerkeinheit am [...], Grundbuch [...], mit Vertrag vom 12. Juni 2012 an ihre beiden Söhne verkauft; - Dem Schuldner und seiner Ehefrau wurde im gleichen Vertrag ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Stockwerkeinheit eingeräumt, wobei sie gemäss Ziff. 4 dieses Vertrags auch die Auslagen für den Unterhalt der Grundstücke, ebenso den Hypothekarzins, die Steuern, Abgaben und Versicherungsprämien zu bezahlen haben;