Bereits in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren SCBES.2018.91 hatte die Aufsichtsbehörde über die Frage zu entscheiden, ob bezüglich der Mietkosten auf einen damals auf den 1. Januar 2017 zwischen dem Schuldner, seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen abgeschlossenen Mietvertrag und einen Mietzins von CHF 1'700.00 abzustellen sei. Die Aufsichtsbehörde erachtete es im damaligen Urteil vom 18. Oktober 2018 als nicht glaubhaft, dass dieser Mietvertrag tatsächlich bestehe.