nur Rechnung getragen werden, wenn das festgesetzte neue Vermögen jeden Monat beachtet wird. 2. Dagegen ist die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021, insofern diese auf Betreibungen angewandt wird, welche Forderungen betreffen, die nach dem Konkurs entstanden sind, nicht zu beanstanden, wie nachfolgend darzulegen ist. 2.1 Bereits in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren SCBES.2018.91 hatte die Aufsichtsbehörde über die Frage zu entscheiden, ob bezüglich der Mietkosten auf einen damals auf den 1. Januar 2017 zwischen dem Schuldner, seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen abgeschlossenen Mietvertrag und einen Mietzins von CHF 1'700.00 abzustellen sei.